Weihnachtsgeschichte 2000: Der Weihnachtsmann und der Nikolaus im Visier der Justiz
Die diesjährige Weihnachtsgeschichte befasst sich mit einer hoch wissenschaftlichen Abhandlung über die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die die beiden Männer mit den roten Mänteln begehen. Nun ja, Wissenschaft… Das hier Aufgeführte erhebt natürlich keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Sinnhaftigkeit. Dennoch hat der Autor versucht einen Überblick darüber zu geben, dass diese beiden bemantelten Gesellen ihre Arbeiten nicht durchführen könnten, wenn sic sich an Recht und Gesetz halten würden, aber lesen Sie selbst…
Inhalt
- Der Weihnachtsmann und der Nikolaus im Visier der Justiz
- I.Strafbarkeit des Nikolaus nach § 223 StGB wegen Körperverletzung
- II. Gefährliche Körperverletzung nach § 224
- III. Strafbarkeit des Nikolaus und des Weihnachtsmannes nach § 123 wegen Hausfriedensbruch
- IV. Strafbarkeit des Weihnachtsmannes und des Nikolaus nach § 315 wegen Eingriff in den Luftverkehr
- V. Strafzumessung der StGB – Normen
- VI. Strafbarkeit des Weihnachtsmann nach § 14 Markengesetz
- VII. Ordnungswidrigkeiten
- VIII. Fazit
Der Weihnachtsmann und der Nikolaus im Visier der Justiz
Alle Jahre wieder kommt am 6.12. eines jeden Jahres der Nikolaus und beschenkt artige Kinder entweder reichlich aus seinem, einem Füllhorn ähnlichem, Jutesack mit Geschenken und Gaben oder aber er „beschenkt“ weniger artige Kinder und, was viel zu selten erwähnt wird, auch weniger artige erwachsene Kinder mit Schlägen durch seine Rute. Diese geschieht schon seit Jahren und der Verfasser möchte Ihnen lieber Leser einen Einblick verschaffen, welche Straftatbestände er dabei begeht.
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Ebenso pünktlich aber 18 Tage später, am 24.12, kommt der Weihnachtsmann zu den Menschen und beschenkt diese reichlich mit Gaben. Aber auch er handelt dabei nicht im Einklang mit den bestehen Regeln des StGB. Es macht sich anscheinend niemand Gedanken darüber, auf welche Weise der Weihnachtsmann sich die Geschenke beschafft, noch ob bei der an einem Tag zu erfolgenden Auslieferung alles mit rechten Dingen zugeht. Da auch dieses bereits seit Jahren geschieht und anscheinend zur Tradition geworden, will der Verfasser des nun folgenden Gutachtens dem geneigten Leser einen Überblick darüber geben welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die beiden Männer mit den langen weißen Rauschebärten alljährlich begehen.
Dieses Gutachten erhebt keinen Anspruch auf inhaltliche und vollständige Richtigkeit.
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I.Strafbarkeit des Nikolaus nach § 223 StGB wegen Körperverletzung
(Alle weiteren §§ ohne Bezeichnung sind solche des StGB; Alle Straftatbestände, die der Nikolaus im Laufe der Prüfung erfüllt und somit auch die noch folgende Strafzumessung ist auch für den Knecht Ruprecht einschlägig, da er sich als Mittäter an allen Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ebenso strafbar macht.)
Um diesen Tatbestand zu verwirklichen muß der Täter eine andere Person mißhandeln oder an der Gesundheit schädigen. Der Nikolaus beschenkt nicht nur artige Menschen mit Gaben, sondern benutzt gerade bei Unartigen seine mitgeführte Rute, um diese zu züchtigen. Auch wenn sicherlich noch keiner von den Lesern jemals Bekanntschaft mit der Rute gemacht hat, so ist dennoch anzunehmen, daß der Mann im roten Mantel diese häufig einsetzt; anders würde es keine Erklärung für das große Heer an Rechtsanwälten, Strafrichtern Staatsanwälten und Justizvollzugsbeamte geben.
Es sind gerade diese Berufsgruppen, die mit jedem Schlag des Weihnachtsmann jubeln können, da dann wieder das Honorar bzw. die Besoldung stimmt.
Da der Nikolaus seine Rute einsetzt um Unartige zu maßregeln, ist weiterhin zu prüfen, ob eine Körperverletzung nach den im Gesetz geforderten objektiven Maßstäben vorliegt. Es ist ohne Zweifel anzunehmen, daß durch die Schläge der Rute der Körper des Opfers mißhandelt wird. Hierzu genügt es bereits, wenn bei dem Opfer Substanzschäden, wie z.B. Beulen oder Wunden entstehen. Daß durch das harte Holz der Rute zumindest leicht blutende Striemen entstehen, ist ohne Diskussion anzuerkennen. Eine körperliche Mißhandlung seitens des Nikolaus , bei denjenigen, die er mit seiner Rute züchtigt, liegt somit vor. Normalerweise ist die Prüfung, ob zudem eine Gesundheitsschädigung vorliegt nicht nötig; um Ihnen lieber Leser aber die besondere „Brutalität“ aufzuzeigen, mit der „der liebe gute“ Nikolaus gegen Unartige vorgeht, schließt sich diese Prüfung an. Eine Gesundheitsschädigung soll nach h.M dann vorliegen wenn das Opfer in einen krankhaften Zustand körperlicher oder seelischer Art gebracht wird. Eine Störung des seelischen Befinden soll dagegen nicht ausreichen.
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Hier ist der Verfasser jedoch der Auffassung eine minder Meinung zu begründen. Da gerade der Mann mit dem roten Mantel als lieber, netter Kerl gilt, auf den sich viele Kinder und Erwachsene das ganze Jahr über freuen, ist es für das seelische Befinden der Opfer eine besonders schwerwiegende Belastung, wenn sie gerade von ihm mit Schlägen bedacht werden, die er im Zweifel nicht einmal erklären kann, da er doch ziemlich unter Zeitdruck steht, am Heiligen Abend. So erzeugen also die Schläge des Mannes, der mit dem Schlitten seine Geschenke ausfährt, seelische Störungen, die auch unter den objektiven Tatbestand der Gesundheitsschädigung nach § 223 fallen. Eine Körperverletzung nach § 223 liegt somit vor.
II. Gefährliche Körperverletzung nach § 224
Nach § 224 I Nr.2 liegt eine gefährliche Körperverletzung dann vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug benutzt.
Der Nikolaus benutzt bei Begehung der Körperverletzung seine mitgeführte Rute. Diese Rute ist natürlich keine Waffe im technischen Sinn, selbst dann nicht, wenn der Täter seine Rute in einem Halfter an seinem roten Mantel tragen sollte. Streitig ist es, ob es sich bei der Rute um ein gefährliches Werkzeug handelt. Dann müßte es nach seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im konkreten Fall geeignet sein, dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzuführen. Dem Umstand, daß sich niemand den Attacken des Nikolaus zur Wehr setzt, darf ihm nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß er die Rute als gefährliches Werkzeug benutzt. Denn normalerweise sind die Angriffe des Täters mit der Rute mit einfachsten Mitteln abzuwehren, so daß nicht von einem gefährlichen Werkzeug gesprochen werden kann. Auch werden durch die Rutenhiebe keine erheblichen Verletzungen verursacht. Der Qualifizierungstatbestand aus § 224 Nr.2 ist nicht gegeben.
III. Strafbarkeit des Nikolaus und des Weihnachtsmannes nach § 123 wegen Hausfriedensbruch
Nach § 123 wird bestraft, wer ohne die Berechtigung des Hausrechtsinhaber in die Räume oder das befriedete Besitztum eindringt.
Da es allgemein nicht üblich ist, daß der Nikolaus an der Tür klingelt und wartet bis ihm die Tür geöffnet, sondern ungefragt in die Gute Stube kommt, nicht zuletzt um die Spannung auf den Gesichtern der Kinder nicht durch ein profanes Klingeln an der Eingangstür zu enttäuschen, dringt der er sehr wohl in das befriedete Besitztum und sogar in die Räume vielerlei Häuser und Wohnungen ein. Da es sich bei diesem Delikt jedoch um ein Antragsdelikt handelt, daß von Polizei und Staatsanwaltschaft nur dann verfolgt wird, wenn der Betroffene Strafanzeige stellt, ist zu prüfen, ob eine entsprechende Anzeige seitens des Hausrechtsinhaber nun vorliegt. Bei all denjenigen, die von dem Nikolaus mit Geschenken bedacht werden, ist es nicht anzunehmen, daß diese das Eindringen des rotbemantelten Mannes zur Anzeige bringen werden, wissend, daß sie im Falle einer Anzeige im nächsten Jahr Erfahrung mit der Rute machen werden.
Zu vernachlässigen ist jedoch nicht die große Anzahl von Menschen, die auf Grund ihrer schlechten Taten nicht mit Gaben und Geschenken sondern mit Schlägen bedacht werden. Diese werden zwar nicht in aller Öffentlichkeit den Nikolaus anklagen, jedoch ist es ja relativ einfach, wie auch Sie, sehr verehrte Leser, wissen oder gar am eigenen Leib gespürt haben, jemanden einer Sache zu beschuldigen und ihn anonym anzuzeigen. Wenn also all diejenigen, die das Jahr über nicht brav waren, vom Nikolaus gemaßregelt werden und ihn wegen Hausfriedensbruch anzeigen, weil er deshalb durch den Kamin gegen den Willen des Opfers in die Wohnung gelangt, so findet § 123 als Antragsdelikt Anwendung. Ob auch der Weihnachtsmann gegen den § 123 verstößt, ist sehr fraglich. Er kommt zwar ungefragt durch den Kamin in die Wohnungen der Menschen, da er aber für alle Geschenke dabei hat, ist es sehr unwahrscheinlich, daß er wegen des Eindringen von den Beschenkten angezeigt wird. Hier könnte wohl allenfalls die Gruppe von Menschen handeln, die auf ihrem Wunschzettel nur so teure Geschenke aufgeführt haben, die er einfach nicht besorgen kann oder vor allem nicht besorgen will. Da jedoch nicht davon ausgegangen wird, daß Sie lieber Leser zu dieser Personengruppe gehören und auch keinen von diesen „nie zufrieden stellenden“ Personen kennen, soll eine Strafbarkeit nach § 123 nicht vorliegen.
IV. Strafbarkeit des Weihnachtsmannes und des Nikolaus nach § 315 wegen Eingriff in den Luftverkehr
315 findet dann Anwendung, wenn der Täter die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigt. Dieses kann nach § 315 I Nr.2 dadurch geschehen, daß der Täter Hindernisse schafft, die die Sicherheit des Luftverkehr stören. Nach § 315 I Nr.3 wird bestraft, wer durch Zeichen und Signale den Luftverkehr beeinträchtigt.
Dem Weihnachtsmann müßte also nachgewiesen werden, daß er durch das Lenken seines von Rudolf und den anderen Rentieren gezogenen Schlitten, in den Verkehr eingreift und diesen auch behindert.
Durch traditionell überlieferte Bilder und Erzählungen ist es zweifelsfrei anzunehmen, daß sich der Weihnachtsmann mit seinem Schlitten nicht über die Straßen, sondern durch die Luft bewegt. Zum einen ist er so in der Lage der akuten Überlastung auf den Straßen auszuweichen, zum zweiten, und dieses Argument untermauert die These, daß er mit seinem Schlitten in der Luft unterwegs sein muß, würde er bei dem ständigen Schneemangel lediglich recht langsam und funkensprühend auf der Straße vorankommen. Da Ihnen nun, wie der Verfasser hofft, recht bildhaft aufgezeigt wurde, daß der Weihnachtsmann meistens mit seinem Schlitten in der Luft unterwegs ist, ist § 315 hier einschlägig und kann weiter geprüft werden.
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Nach § 315 I Nr.2 müßte der Täter ein Hindernis schaffen, daß den Luftverkehr beeinträchtigt. Bei jedem Haus, das mit Kamin und somit mit Schornstein gebaut wurde, hält der Weihnachtsmann mit seinem Schlitten in der Nähe des Schornsteins, um durch diesen in das Wohnzimmer zu gelangen, um dort seine Gaben zu übergeben. Während dieser Zeit schwebt der Schlitten mit seinem Gespann buchstäblich in der Luft und stellt durchaus ein Hindernis da, das den übrigen Luftverkehr gerade in der Nähe von Flughäfen erheblich beeinträchtigt.
Nach § 315 I Nr.3 müßte der Täter den Luftverkehr dadurch beeinträchtigen, das er mit Zeichen und Signalen den übrigen Verkehr der Lüfte stört. Auch hier muß sich der Verfasser dieses Gutachtens auf die allgemein gültigen Vorstellungen und Zeichnungen über das Aussehen des Schlitten und des Gespanns verlassen. Danach ist der Schlitten und alle Rentieren mit Lampen und Leuchten überseht. Dieses geschieht aus dem Grund, daß die gespannten Kinder, die seit dem Heiligen Morgen aufgeregt aus dem Fenster schauen, den Weihnachtsmann möglichst früh erkennen. Diese Erleuchtung stellt nun aber für andere Fluggeräte ein Verwirrung dar. So könnten gerade startende und vor allem landende Flugzeuge von den Lichtern so gestört werden, daß es hier zu unbeabsichtigten Landungen kommt, da sie den Schlitten und vor allem die lange Reihe von hintereinander gespannten Rentieren mit Rudolf an der Spitze für eine Landebahn halten könnten. Somit liegt also auch eine Beeinträchtigung des Luftverkehr nach § 315 I Nr. 3.
Der Weihnachtsmann macht sich also strafbar nach § 315 I Nr.2,3. Die Strafbarkeit nach § 315 I Nr.2,3 ist auch für den Nikolaus einschlägig, da ebenfalls mit einem Schlitten unterwegs ist
V. Strafzumessung der StGB – Normen
a. § 223 des Nikolaus
Das Gesetz sieht für die einfache Körperverletzung ein Höchststrafmaß von fünf Jahren vor. Auch wenn Sie lieber Leser durch die besinnliche Adventszeit vielleicht zu einem milden Urteil tendieren würden, so muß man sachlich feststellen, daß der Nikolaus dieses Verbrechen nicht erst in diesem Jahr verübt hat, sondern bereits seit vielen Jahren. Nach der Länge und der Farbe seines Bartes zu urteilen, liegt die erste Tat nicht erst ein paar Jahre, sondern schon viele Jahre zurück. Er ist also vielfacher Wiederholungstäter und auchein Zeichen von Reue ist nicht ersichtlich, im Gegenteil, es ist viel mehr anzunehmen, daß er, bei Bewährungs- oder Geldstrafe auch nächstes Jahr wieder losziehen wird. Um diejenigen, die von seiner Taten betroffen sind zu schützen, sieht der Verfasser nur die Möglichkeit, ihm die Höchststrafe aufzuerlegen.
b. § 123 des Nikolaus
Nach dem Gesetz ist der Täter zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. Der Verfasser fordert die Höchststrafe, da auch hier extreme Wiederholungsgefahr besteht. Der Weihnachtsmann ist nach § 123 nicht zu bestrafen.
c. § 315 des Nikolaus und des Weihnachtsmannes
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das Höchstmaß an Gefängnisstrafe auf fünf Jahre zu bemessen. Auch hier fordert der Verfasser die Höchststrafe, da hier ebenfalls Wiederholungsgefahr besteht und zudem auf Grund aller neuen technischer Erfindungen eine Zunahme an Lichtern und Lampen an dem Schlitten sogar noch zu erwarten ist.
VI. Strafbarkeit des Weihnachtsmann nach § 14 Markengesetz
Es ist Personen nach § 14 verboten eingetragenen Warenzeichen ohne die Einwilligung des Markeninhabers im Geschäftsverkehr zu gebrauchen. Sollte dieses geschehen, so kann der Markeninhaber auf Unterlassung und auf Schadensersatz klagen.
Es ist dem Weihnachtsmann jedoch nur schwierig nachzuweisen, daß er seine Waren nicht ordnungsgemäß erwirbt, um sie dann weiter zu verschenken. So ist zwar in Erzählungen immer wieder von der berühmten Werkstatt des Weihnachtsmann die Rede, in der das ganze Jahr über Zwerge damit beschäftigt sind, die Geschenke anzufertigen, gesehen hat diese aber noch niemand und da niemand weiß wo sie sich befindet, ist ihre tatsächliche Existenz wohl kaum zu beweisen. Somit ist eine Unterlassungsklage gegen den Weihnachtsmann auf Grund des Markengesetzes nicht möglich. Fraglich ist obendrein, ob überhaupt § 14 einschlägig ist, da es nur verboten ist, die Marken im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Der Weihnachtsmann hat bis jetzt allerdings noch nie Bezahlung für die Geschenke verlangt. Dieses wird sich wohl auch in diesem Jahr nicht ändern, da der Weihnachtsmann von den immer höher steigenden Benzinpreisen nicht betroffen ist und auch sonst keine größeren Reparaturen an Schlitten oder sonstige Ausgaben zu erwarten sind.
Um Sie nun, sehr verehrte Leser, nicht noch allzu lange von dem herrlich duftenden Weihnachtsbraten, von dem Kartoffelsalat mit Bockwürstchen, von dem Fondue oder den anderen Köstlichkeit, die auf Sie warten abzuhalten, verzichtet der Verfasser zwar nicht auf die Prüfung der Ordnungswidrigkeiten, verkürzt diese jedoch und breitet sie nicht in aller Ausführlichkeit aus.
VII. Ordnungswidrigkeiten
Es ist durchaus anzunehmen, daß der Weihnachtsmann auf seiner allweihnachtlichen Tour ständige Tempoüberschreitungen begeht. Als Beispiel soll hierfür ein Rechenspiel an dem Ort Steinhude herangezogen werden. Steinhude hat ca. 6000 Einwohner, die sich auf geschätzte 2000 Häuser und Wohnungen verteilen. Wenn man nun annimmt, daß der Weihnachtsmann für einen Ort in der Größe von Steinhude höchsten eine Minute Zeit hat, stehen ihm lediglich 0,03 Sekunden zur Verfügung, um eine Wohnung zu besuchen und zum nächsten Haus aufzubrechen. Da der Mann mit dem Rauschebart jedoch längere Zeit in den Wohnungen verweilt, um entweder die Geschenke zu übergeben, oder aber um die Rute zu schwingen, muß er also noch erheblich schneller von einem Haus zum nächsten eilen, fliegen oder fahren. Somit wird der Weihnachtsmann bei seinen Fahrten zwischen den einzelnen Häusern und Wohnungen, vor allem aber zwischen den einzelnen Dörfern und Städten ständig und zudem vorsätzlich, da er sich ja auch nur den Tag und insbesondere den Abend vor dem Weihnachtsfest Zeit nimmt für die Auslieferung der Geschenke, gegen die üblichen Geschwindigkeitsgebote verstoßen. Einzig schwierig gestaltet es sich wohl den Weihnachtsmann auf seinem Schlitten bei der Geschwindigkeitsübertretung zu erwischen, da kein handelsübliches Meßgerät der Polizei und auch die Geräte der Gemeinden, die für ihre Wegelagerei berüchtigt sind, solche Geschwindigkeiten erfassen können. Obwohl hier die Betonung auf „noch nicht“ liegt, denn der Weihnachtsmann würde mit all seinen Ordnungswidrigkeiten durchaus das Haushaltssäckel einer Gemeinde an nur einem Tag füllen.
Kurz erwähnt werden soll an dieser Stelle noch das ständige Vergehen des Weihnachtsmann gegen örtliche Parkverbote. Diese Prüfung gestaltet sich jedoch äußerst schwierig, da er Rudolf und die anderen Rentiere auch in der Luft abstellt, um dann behende durch den Kamin in die Wohnstube zu gelangen. Da dieses Abstellen aber auch einen Eingriff in den Luftverkehr darstellt, und der Weihnachtsmann, wie oben geprüft, dagegen verstoßen hat, sind Ordnungswidrigkeiten wegen Halten im Parkverbot an dieser Stelle nicht zu prüfen.
Auch falsches Parken im Halteverbot ist nicht zu prüfen, da wohl niemand so artig war, daß die Beschenkung länger als drei Minuten dauern wird, Sie verehrter Leser vielleicht ?, Das jemand länger als drei Minuten mit der Rute bestraft wird, halte ich, und hoffentlich Sie lieber Leser auch ? !, für sehr unwahrscheinlich. Somit hat sich der liebe gute Weihnachtsmann nicht des Vergehen eines der oben angesprochenen Ordnungswidrigkeiten schuldig gemacht. Auch hier sind die Überlegungen auf den Nikolaus anwendbar, da er ebenfalls mit einem Schlitten unterwegs ist und auch ihm nicht mehr Zeit für die Erledigung zur Verfügung steht.
VIII. Fazit
Der Nikolaus und der Weihnachtsmann machen sich zwar alljährlich des Verstoßes gegen mehrere Paragraphen des StGB schuldig und somit strafbar, es ist aber doch fraglich, ob sie dafür wirklich bestraft werden sollten.
Immerhin gehören die Männer mit den rauschenden weißen Bärten genauso zu dem Fest, wie der Adventskranz, die Gans, der Lebkuchen, der Tannenbaum, der Karpfen, die Familientreffen, der Traum von der Weißen Weihnacht, das Jesuskind und vieles, vieles andere.
Würde man nun die beiden auf Grund ihrer Taten verurteilen, und dann müßten sie wohl für mindestens drei Jahre ins Gefängnis, und ein wichtiger Teil des Weihnachtsfest würde fehlen. Dann würde das Funkeln und Glitzern in den Augen der artigen Kinder erlöschen, wenn die beiden trotz der langen Vorfreude nicht erscheinen und Nikolaus keine Geschenke übergibt bzw, der Weihnachtsmann sie nicht unter den Baum legt. Dann würde in den nächsten Jahren die Vorfreude der Kinder auf das Weihnachtsmann fehlen, das Glitzern in den Augen wäre nicht vorhanden und Weihnachten würde seine Ausstrahlung verlieren.
Aber um Sie lieber Leser davon zu überzeugen, daß der Weihnachtsmann trotz seiner Straftaten nicht bestraft werden soll, führt der Verfasser den wohl wichtigsten Grund für die zu fordernde Straffreiheit ins Feld:
Es sind ja nicht nur die Kinder, die an den Weihnachtsmann glauben, sondern auch wir Erwachsene hoffen und träumen doch manchmal davon, daß der Weihnachtsmann zu uns kommt, in seinen Jutesack greift und unsere innersten Wünsche erfüllt.
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